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   VG Hamburg, 06.11.2020 - 17 E 4565/20   

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VG Hamburg, 06.11.2020 - 17 E 4565/20 (https://dejure.org/2020,34348)
VG Hamburg, Entscheidung vom 06.11.2020 - 17 E 4565/20 (https://dejure.org/2020,34348)
VG Hamburg, Entscheidung vom 06. November 2020 - 17 E 4565/20 (https://dejure.org/2020,34348)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Eilantrag der Betreiberin mehrerer Fitnessstudios gegen neue Corona-Regelungen erfolglos

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eilanträge von Fitnessstudios sowie eines Tattoo- und Piercing-Studios gegen neue ...

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Hamburg, 20.05.2020 - 5 Bs 77/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Fitness- und Sportstudios in zweiter Instanz

    Auszug aus VG Hamburg, 06.11.2020 - 17 E 4565/20
    Der Hauptantrag der Antragstellerin ist nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass sie die einstweilige sanktionsfreie Duldung des Betriebs ihrer ... Fitnessstudios begehrt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.05.2020, 5 Bs 77/20, juris, Rn. 13 ff.).

    Zum anderen würde im Falle eines Erfolgs der Antragstellerin § 4b Abs. 1 Nr. 28 HmbSARS-CoV Eindämmungs-VO aufgrund der dann zu erwartenden Eilanträge anderer Fitnessstudiobetreiber bzw. aufgrund des sich dann für die Antragsgegnerin ergebenden Drucks auf Gleichbehandlung faktisch außer Kraft gesetzt (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 20.05.2020, 5 Bs 77/20, juris, Rn. 17 f.).

    Angesichts der aktuell exponentiell wachsenden Infektionszahlen sowie im Hinblick auf die obergerichtliche Rechtsprechung, welche eine selbst erhebliche Grundrechtseingriffe abdeckende gesetzliche Grundlage für gegeben hält (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.08.2020, 5 Bs 114/20, juris, Rn. 8; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.05.2020, 5 Bs 77/20, juris, Rn. 20; zuletzt auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 04.11.2020, OVG 11 S 94/20, juris, Rn. 29 ff.) sieht die Kammer gleichwohl für das vorliegende Eilverfahren keine hinreichende Grundlage, von einer fehlenden verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage auszugehen und dem Antrag der Antragstellerin mit dieser Begründung stattzugeben (vgl. diesbezüglich auch VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337/20, n.v., S. 6; VG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2020, 14 E 4379/20, n.v., S. 10).

    Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG können aber auch (sonstige) Dritte ("Nichtstörer") Adressat von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.05.2020, 5 Bs 77/20, juris, Rn. 22).

    Schutzkonzepte der Art, wie sie die Antragstellerin mit der Antragsschrift vorgelegt hat (...) bieten keine vollkommen sichere Gewähr, dass es nicht zu gefährlichen Aerosolbelastungen in den geschlossenen Räumlichkeiten der Antragstellerin kommt, die im Falle der Teilnahme (unerkannt) infizierter Mitglieder zu einer deutlich erhöhten Infektionsgefahr und der Gefahr schwerer Krankheitsverläufe führen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.05.2020, 5 Bs 77/20, juris, Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 04.11.2020, OVG 11 S 94/20,.

    In diesem Zusammenhang ebenfalls von Bedeutung ist, dass dem Verordnungsgeber bei der Beurteilung komplexer Gefahrenlagen, wie sie bei der aktuellen Corona-Pandemie gegeben sind, ein weiter Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Einschätzung der geeigneten, erforderlichen und gebotenen Maßnahmen zukommt (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris, Rn. 28).

    Zudem gibt es die Möglichkeit, Einnahmeausfälle zu strecken und in die Zukunft zu verlagern, indem etwa für den Fall der Weiterzahlung der Beiträge für den Zeitraum der Schließung nach Ende der regulären Vertragslaufzeit weiterhin für einen Zeitraum, der dem Zeitraum der Schließung entspricht, kostenfrei trainiert werden kann (vgl. zu einer ähnlichen Lösung auch OVG Hamburg, Beschl. v. 20.05.2020, 5 Bs 77/20, juris, Rn. 38).

    Eine Verletzung der Antragstellerin in ihren Grundrechten aus Art. 19 Abs. 3 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG (Berufungsausübungsfreiheit), Art. 14 GG (in Gestalt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb) oder Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) durch die verordnungsrechtlich erzwungene vorübergehende Schließung ihrer Fitnessstudios ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen nicht ersichtlich (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.05.2020, 5 Bs 77/20, juris, Rn. 40).

    Es handelt sich insbesondere nach der unter 3. b) getroffen Würdigung der Aerosolbelastung bei Trainingsvorgängen um Sachverhalte, die im Hinblick auf die jeweilige Gefahr von Infektionen und schweren Krankheitsverläufen unterschiedlich zu würdigen sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.05.2020, 5 Bs 77/20, juris, Rn. 43).

  • OVG Hamburg, 20.08.2020 - 5 Bs 114/20

    Verbot der Öffnung von Prostitutionsstätten in Zeiten der Corona-Pandemie

    Auszug aus VG Hamburg, 06.11.2020 - 17 E 4565/20
    Angesichts der aktuell exponentiell wachsenden Infektionszahlen sowie im Hinblick auf die obergerichtliche Rechtsprechung, welche eine selbst erhebliche Grundrechtseingriffe abdeckende gesetzliche Grundlage für gegeben hält (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.08.2020, 5 Bs 114/20, juris, Rn. 8; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.05.2020, 5 Bs 77/20, juris, Rn. 20; zuletzt auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 04.11.2020, OVG 11 S 94/20, juris, Rn. 29 ff.) sieht die Kammer gleichwohl für das vorliegende Eilverfahren keine hinreichende Grundlage, von einer fehlenden verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage auszugehen und dem Antrag der Antragstellerin mit dieser Begründung stattzugeben (vgl. diesbezüglich auch VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337/20, n.v., S. 6; VG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2020, 14 E 4379/20, n.v., S. 10).

    Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG und berufsregelnde Gesetze im Sinne von Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG unterfallen jedoch nicht dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG (vgl. nur OVG Hamburg, Beschl. v. 20.08.2020, 5 Bs 114/20, juris, Rn. 9; OVG Magdeburg, Beschl. v. 08.05.2020, 3 R 77/20, juris, Rn. 37).

    Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist (s. hierzu umfassend OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 11).

    Vielmehr ist den Infektionsschutzbehörden ein breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen eröffnet, welches durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird; darunter kann auch die Schließung von Betrieben fallen (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.08.2020, 5 Bs 114/20, juris, Rn. 11).

    Dem so gewichteten Eingriff stehen jedoch überwiegende öffentliche Interessen gegenüber; die den Eingriff bewirkende Maßnahme erscheint zur Gewährleistung der Gesundheit der Bevölkerung, einem auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtigen Gemeinwohlbelang (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.08.2020, 5 Bs 114/20, juris, Rn. 26), auch notwendig.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2020 - 11 S 94.20

    Eilantrag eines Tattoo-Studios gegen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes

    Auszug aus VG Hamburg, 06.11.2020 - 17 E 4565/20
    Angesichts der aktuell exponentiell wachsenden Infektionszahlen sowie im Hinblick auf die obergerichtliche Rechtsprechung, welche eine selbst erhebliche Grundrechtseingriffe abdeckende gesetzliche Grundlage für gegeben hält (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.08.2020, 5 Bs 114/20, juris, Rn. 8; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.05.2020, 5 Bs 77/20, juris, Rn. 20; zuletzt auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 04.11.2020, OVG 11 S 94/20, juris, Rn. 29 ff.) sieht die Kammer gleichwohl für das vorliegende Eilverfahren keine hinreichende Grundlage, von einer fehlenden verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage auszugehen und dem Antrag der Antragstellerin mit dieser Begründung stattzugeben (vgl. diesbezüglich auch VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337/20, n.v., S. 6; VG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2020, 14 E 4379/20, n.v., S. 10).

    Schutzkonzepte der Art, wie sie die Antragstellerin mit der Antragsschrift vorgelegt hat (...) bieten keine vollkommen sichere Gewähr, dass es nicht zu gefährlichen Aerosolbelastungen in den geschlossenen Räumlichkeiten der Antragstellerin kommt, die im Falle der Teilnahme (unerkannt) infizierter Mitglieder zu einer deutlich erhöhten Infektionsgefahr und der Gefahr schwerer Krankheitsverläufe führen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.05.2020, 5 Bs 77/20, juris, Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 04.11.2020, OVG 11 S 94/20,.

    Hinzu kommt, dass das Infektionsgeschehen mittlerweile so weit fortgeschritten ist, dass die genauen Ansteckungsquellen bei einer Vielzahl von Fällen nicht eindeutig ermittelbar sind (vgl. RKI, Situationsbericht vom 3. November 2020, S. 12 f.) und eine Rückverfolgung immer weniger möglich erscheint, so dass die Pandemiebekämpfung gerade nicht mehr allein bzw. vor allem bei sog. Haupttreibern ansetzen kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 04.11.2020, OVG 11 S 94/20, juris, Rn. 50).

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

    Auszug aus VG Hamburg, 06.11.2020 - 17 E 4565/20
    Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschl. v. 18.07.2012, 1 BvL 16/11, juris, Rn. 30 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus VG Hamburg, 06.11.2020 - 17 E 4565/20
    3. Die hiernach vorliegenden tatbestandlichen Voraussetzungen berechtigen und verpflichten die Antragsgegnerin zum Handeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 3 C 16.11, juris Rn. 23).
  • VG Hamburg, 26.10.2020 - 14 E 4379/20

    Stattgebender Beschluss zum Antrag eines Barbetreibers gegen die

    Auszug aus VG Hamburg, 06.11.2020 - 17 E 4565/20
    Angesichts der aktuell exponentiell wachsenden Infektionszahlen sowie im Hinblick auf die obergerichtliche Rechtsprechung, welche eine selbst erhebliche Grundrechtseingriffe abdeckende gesetzliche Grundlage für gegeben hält (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.08.2020, 5 Bs 114/20, juris, Rn. 8; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.05.2020, 5 Bs 77/20, juris, Rn. 20; zuletzt auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 04.11.2020, OVG 11 S 94/20, juris, Rn. 29 ff.) sieht die Kammer gleichwohl für das vorliegende Eilverfahren keine hinreichende Grundlage, von einer fehlenden verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage auszugehen und dem Antrag der Antragstellerin mit dieser Begründung stattzugeben (vgl. diesbezüglich auch VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337/20, n.v., S. 6; VG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2020, 14 E 4379/20, n.v., S. 10).
  • VGH Bayern, 29.10.2020 - 20 NE 20.2360

    Corona - BayVGH lehnt Eilantrag gegen Sperrstundenregelungen und Beschränkung des

    Auszug aus VG Hamburg, 06.11.2020 - 17 E 4565/20
    Mittlerweile erfolgen - nicht nur im antragsgegenständlichen Bereich des Fitnessstudiobetriebs - erhebliche Grundrechtseingriffe über einen längeren Zeitraum allein durch Rechtssetzung der Exekutive, wobei mit der Dauer der Maßnahmen und der Intensität der mit ihnen verbundenen Grundrechtseingriffe die Frage an Gewicht gewinnt, ob die Verordnungsermächtigung zugunsten der Länder in den §§ 28, 32 IfSG noch den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 80 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GG genügt (hierzu zuletzt BayVGH, Beschl. v. 29.10.2020, 20 NE 20.2360, BeckRS 2020, 28521, Rn. 28, m.w.N.).
  • VG Hamburg, 23.10.2020 - 7 E 4337/20

    Erfolgloser Eilantrag eines Beherbergungsunternehmens gegen Beschränkungen von

    Auszug aus VG Hamburg, 06.11.2020 - 17 E 4565/20
    Angesichts der aktuell exponentiell wachsenden Infektionszahlen sowie im Hinblick auf die obergerichtliche Rechtsprechung, welche eine selbst erhebliche Grundrechtseingriffe abdeckende gesetzliche Grundlage für gegeben hält (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.08.2020, 5 Bs 114/20, juris, Rn. 8; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.05.2020, 5 Bs 77/20, juris, Rn. 20; zuletzt auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 04.11.2020, OVG 11 S 94/20, juris, Rn. 29 ff.) sieht die Kammer gleichwohl für das vorliegende Eilverfahren keine hinreichende Grundlage, von einer fehlenden verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage auszugehen und dem Antrag der Antragstellerin mit dieser Begründung stattzugeben (vgl. diesbezüglich auch VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337/20, n.v., S. 6; VG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2020, 14 E 4379/20, n.v., S. 10).
  • VG Hamburg, 10.11.2020 - 13 E 4550/20

    Erfolgreicher Antrag der Betreiberin eines Fitnessstudios auf einstweilige

    Die Kammer hält die in den vergangenen Monaten sowohl in der Rechtsprechung (siehe etwa OVG Münster, Beschl. v. 6.11.2020, 13 B 1657/20.NE, abrufbar lediglich die Pressemitteilung unter https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/84_201106/index.php, zuletzt abgerufen am 9.11.2020; VGH München, Beschl. v. 29.10.2020, 20 NE 20.2360, juris Rn. 28 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 6.11.2020, 17 E 4565/20, veröffentlicht auf der Internetseite des Gerichts, S. 3 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 6.11.2020, 10 E 4538/20, veröffentlicht auf der Internetseite des Gerichts, S. 5; VG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2020, 14 E 4379/20, veröffentlicht auf der Internetseite des Gerichts, S. 9 f.; VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337/20, juris Rn.11 f.) als auch in der Literatur (Papier, DRiZ 2020, 180, 183; Kießling, in: Kießling, IfSG, 1. Aufl. 2020, § 28 Rn. 62 ff.; Pautsch/Heug, NJ 2020, 281 ff.; Trute, jM 2020, 291, 295) geäußerten Zweifel an der Wahrung des Gesetzesvorbehalts für durchgreifend (a.A. etwa OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.11.2020, 13 MN 433/20, juris Rn. 16 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 8).

    Auch hält die Kammer infektionsschutzrechtlich bedingte Betriebsschließungen, die stets befristet sind, nicht mit den auf Dauer angelegten Gewerbeuntersagungen für hinreichend vergleichbar, sodass auf den hierfür vorgesehenen Auffangwert von 15.000,00 Euro (vgl. Ziffer 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) nicht zurückgegriffen werden kann (so aber VG Hamburg, Beschl. v. 6.11.2020, 17 E 4565/20, veröffentlicht auf der Internetseite des Gerichts, S. 15).

  • VG Hamburg, 17.11.2020 - 21 E 4586/20

    Erfolgloser Antrag der Betreiberin einer Gaststätte auf einstweilige

    Die Kammer geht für das vorliegende Eilverfahren trotz erheblicher Bedenken noch von einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die Betriebsuntersagung für Gaststätten in § 15 Abs. 1 HmbSARS-CoV EindämmungsVO aus (anders schon mit guten Gründen VG Hamburg, Beschl. v. 10.11.2020, 13 E 4550/20, S. 4 ff.; wie hier im Ergebnis (noch): VG Hamburg, Beschl. v. 6.11.2020, 17 E 4565/20, S. 3 ff., jeweils zur Schließung von Fitnessstudios gemäß § 4b Abs. 1 Nr. 28 HmbSARS-CoV EindämmungsVO; Beschl. v. 5.11.2020, 17 E 4568/20, S. 4 ff., zur Untersagung von Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege gemäß § 14 Satz 1 HmbSARS-CoV EindämmungsVO; Beschl. v. 26.10.2020, 14 E 4379/20, S. 9 f.; für offene Erfolgsaussichten und das Erfordernis einer Folgenabwägung: VG Hamburg, Beschl. v. 6.11.2020, 10 E 4538/20, S. 5, zur Schließung von Fitnessstudios gemäß § 4b Abs. 1 Nr. 28 HmbSARS-CoV EindämmungsVO; alle veröffentlicht auf der Website des Verwaltungsgerichts Hamburg: https://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles/).
  • VG Saarlouis, 09.11.2020 - 6 L 1358/20

    Seuchenrecht - hier: aufschiebende WirkungZur Rechtmäßigkeit der Schließung eines

    v. 4.11.2020; OVG Weimar, Beschl. v. 5.6.2020, 3 EN 370/20, juris; siehe auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.11.2020, 13 MN 433/20 (Fitnessstudio); VG Hamburg, Beschl. v. 6.11.2020, 17 E 4565/20 (Fitnessstudio).
  • VG Hamburg, 07.01.2021 - 17 E 5324/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Quarantänepflicht nach Aufenthalt in einem

    Da die Rechtmäßigkeit einer Rechtsverordnung im Streit steht, kommt hinzu, dass § 35 Abs. 1 HmbSARS- CoV Eindämmungs-VO im Falle eines Erfolgs der Antragsteller aufgrund des sich für die Antragsgegnerin ergebenden Drucks auf Gleichbehandlung in vergleichbaren Fällen faktisch außer Kraft gesetzt wird (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 20.05.2020, 5 Bs 77/20, juris, Rn. 17 f.; VG Hamburg, Beschl. v. 6.11.2020, 17 E 4565/20, n.v.).
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